Kreisverwaltung Düren Amt für Veterinärwesen und Verbraucherschutz
Moltkestr. 16, 52351 Düren
amt39@kreis-dueren.de
Nachname*
Vorname*
Straße*
Hausnummer*
PLZ*
Ort*
Geburtsdatum*
Telefonnummer*
E-Mail*
Halten von Tieren für andere in einem Tierheim oder in einer ähnlichen Einrichtung (§ 11 Abs. 1 Nr. 3 Tierschutzgesetz - Punkt 1.1)
Halten von Tieren in einem Zoologischen Garten oder einer anderen Einrichtung, in der Tiere gehalten und zur Schau gestellt werden (§ 11 Abs. 1 Nr. 4 Tierschutzgesetz - Punkt 1.2)
Ausbilden von Hunden zu Schutzzwecken für Dritte oder Unterhalten einer Einrichtung dafür (§ 11 Abs. 1 Nr. 6 Tierschutzgesetz - Punkt 1.3)
Durchführen einer Tierbörse zum Zwecke des Tausches oder Verkaufes von Tieren für Dritte (§ 11 Abs. 1 Nr. 7 Tierschutzgesetz - Punkt 1.4)
Verbringen oder Einführen von Wirbeltieren, die nicht Nutztiere sind, zum Zwecke der Abgabe gegen Entgelt oder sonstige Gegenleistung, in das Inland oder die Abgabe solcher Tiere, die in das Inland verbracht oder eingeführt werden sollen oder worden sind oder deren Vermittlung gegen Entgelt oder sonstige Gegenleistung (§ 11 Abs. 1 Nr. 5 Tierschutzgesetz - Punkt 1.5)
Gewerbsmäßiges
Halten von (z.B. Pferde- oder Tierpension, Angelteiche etc.) oder Züchten mit Wirbeltieren außer landwirtschaftlichen Nutztieren (§ 11 Abs. 1 Nr. 8a Tierschutzgesetz - Punkt 1.6)
Handeln mit Wirbeltieren (§ 11 Abs. 1 Nr. 8b Tierschutzgesetz - Punkt 1.6) Unterhalten eines Reit- oder Fahrbetriebes (§ 11 Abs. 1 Nr. 8c Tierschutzgesetz - Punkt 1.7)
Zur Schau stellen von Tieren oder Tiere für solche Zwecke zur Verfügung stellen, tiergestützte Therapie (§ 11 Abs. 1 Nr. 8d Tierschutzgesetz - Punkt 1.8)
Bekämpfen von Schädlingen § 11 Abs. 1 Nr. 8e Tierschutzgesetz
Ausbilden von Hunden für Dritte oder Anleitung der Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter (§ 11 Abs. 1 Nr. 8f Tierschutzgesetz - Punkt 1.9)
Selbstständige Tätigkeit (Gewerbeanmeldung erforderlich)
Handelt es sich um eine „mobile“ Hundetrainertätigkeit?
Eine ausschließliche Tätigkeit im Angestelltenverhältnis in einer Hundeschule o.ä. ohne eigenverantwortliche / selbständige Tätigkeit fällt nicht unter die Genehmigungspflicht aus § 11 Abs. 1 Nr. 8 f Tierschutzgesetz. Sofern keine weiteren erlaubnispflichtigen Tätigkeiten nach § 11 Tierschutzgesetz ausgeübt werden, ist in diesem Fall keine Erlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz erforderlich.
Name des Betriebes
Straße
Hausnummer
PLZ
Ort
Telefonnummer
E-Mail
Halten Sie gewerblich auch Tiere an einem oder mehreren anderen Standorten?*
Beschreibung der Haltungseinrichtung:
Lageplan
Tierart die dort gehalten wird?
sonstige Tiere
Verantwortliche Person ist gleichzeitig Antragsteller/in*
Nachname
Vorname
Geburtsdatum
Berufliche Qualifikation (Werdegang) / Nachweis der Sachkunde der verantwortlichen Person*
Bitte Unterlagen, z.B. beglaubigte Abschriften von Zeugnissen, Nachweisen der beruflichen Qualifikation / Sachkunde, beifügen:
Führungszeugnis
*
am
(Zweck gewerbliche Erlaubnis; Vorlage beim Kreis Düren)
Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
der verantwortlichen Person*
Ist ein Gewerbeuntersagungsverfahren nach § 35 GewO anhängig?*
Behörde
Aktenzeichen
Haben Sie in den letzten 3 Jahren vor der Antragstellung die eidesstattliche Versicherung über Ihre Vermögensverhältnisse abgegeben oder ist zu deren Erzwingung Haftbefehl gegen Sie ergangen?*
Ist ein Konkursverfahren anhängig?*
Ist ein Insolvenzverfahren anhängig?*
Ich versichere hiermit, dass gegen mich in den letzten 3 Jahren, als verantwortliche Person kein Ordnungswidrigkeitenverfahren nach tierschutzrechtlichen Bestimmungen, sowie kein Strafverfahren durchgeführt worden ist oder derzeit anhängig ist.*
Berufliche Qualifikation (Werdegang) / Nachweis der Sachkunde der verantwortlichen Person
Bitte Unterlagen, z.B. beglaubigte Abschriften von Zeugnissen,
Nachweisen der beruflichen Qualifikation / Sachkunde, beifügen:
der verantwortlichen Person
Punkt 1.1 - Halten von Tieren für andere in einem Tierheim oder in einer ähnlichen Einrichtung.
Gattung und Höchstzahl der Tiere, deren Aufnahme beabsichtigt ist:
Punkt 1.2 - Halten von Tieren in einem Zoologischen Garten oder einer anderen Einrichtung, in der Tiere gehalten und zur Schau gestellt werden.
Gattung und Höchstzahl der Tiere, die gehalten und zur Schau gestellt werden sollen:
Punkt 1.3.- Ausbilden von Hunden zu Schutzzwecken für Dritte.
Höchstzahl der Hunde, die jährlich ausgebildet werden sollen:
Punkt 1.4 - Durchführen einer Tierbörse zum Zwecke des Tausches oder Verkaufes von Tieren für Dritte.
Gattung und Höchstzahl der Tiere, die getauscht oder verkauft werden sollen:
Punkt 1.5 - Verbringen oder Einführen von Wirbeltieren in das Inland, die nicht Nutztiere sind, oder die Abgabe solcher Tiere, die in das Inland verbracht oder eingeführt werden sollen oder worden sind oder deren Vermittlung gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung.
Gattung und Höchstzahl der Tiere, die jährlich in das Inland eingeführt oder verbracht werden sollen oder eingeführte oder verbrachte Tiere, die abgegeben oder gegen Entgelt vermittelt werden sollen:
Art des Verbringens oder des Einführens:
Punkt 1.6 - Gewerbsmäßiges Handeln oder Züchten mit oder Halten von Wirbeltieren (außer landwirtschaftlichen Nutztieren)
Beabsichtigte
(bezogen auf ein Jahr)
Hunde
Anzahl
Katzen
sonst. Wirbeltiere
Pferde
Fische
Vögel
Reptilien
Kälber
Punkt 1.7 - Gewerbsmäßige Unterhaltung eines Reit- und Fahrbetriebes.
Höchstzahl der Tiere, die für diesen Zweck gehalten werden sollen:
Punkt 1.8 - Zur Schau stellen von Tieren oder Tiere für solche Zwecke zur Verfügung stellen.
Punkt 1.9 - Gewerbsmäßiges Ausbilden von Hunden für Dritte oder Anleitung der Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter.
Angaben zum Ausbildungsinhalt und zur Zielgruppe (z.B. Welpenschule, Einzeltraining etc.)
Beizufügen sind:
Eine maßstabgetreue Grundrisszeichnung der Tierhaltung/Betriebsstätte aus der die für die Erlaubnis genutzten Räume sowie fest eingebauten Einrichtungen für die Tierhaltung ersichtlich sind*
Positiver Bescheid der zuständigen Baubehörde, z.B.:
Baugenehmigung (Neubau, Umbau etc.)
Nutzungsänderungsgenehmigung (Nutzung von Betriebsräumen in neuer Art und Weise, Nutzung von angrenzenden Flächen etc.)
Die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung baulicher Anlagen ist grundsätzlich baugenehmigungspflichtig. Sollte sich etwa wegen Geringfügigkeit die Genehmigungsfreiheit ergeben, entbindet auch dies nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der baurechtlich relevanten Anforderungen.
Es ist daher im Interesse aller Beteiligten sachdienlich, sich mit der zuständigen Bauaufsichtsbehörde zur baurechtlichen Klärung der Angelegenheit in Verbindung zu setzen und ggf. einen entsprechenden Bauantrag einzureichen.
Ihr Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis gemäß § 11 des TierSchG kann erst abschließend bearbeitet werden, wenn die entsprechenden Nachweise der zuständigen Bauaufsichtsbehörde vorgelegt wurden.
Der Verstoß gegen die Genehmigungspflicht reicht für eine sofortige Nutzungsuntersagung aus.
Ich habe zur Kenntnis genommen, dass
a) eine Erlaubnis, sofern diese erteilt wird, unbeschadet der Rechte Dritter ergeht. Sie beschränkt sich auf die Zulässigkeit nach dem Tierschutzgesetz. Nach anderen gesetzlichen Vorschriften erforderliche Genehmigungen werden hierdurch nicht ersetzt und sind von Ihnen zusätzlich einzuholen.*
b) eine Erlaubnis, sofern diese erteilt wird, unbeschadet der Rechte Dritter ergeht. Sie beschränkt sich auf die Zulässigkeit nach dem Tierschutzgesetz. Nach anderen gesetzlichen Vorschriften erforderliche Genehmigungen werden hierdurch nicht ersetzt und sind von Ihnen zusätzlich einzuholen.*
Mir ist klar, dass*
Ich versichere, die vorstehenden Fragen wahrheitsgemäß beantwortet zu haben. Mir ist bekannt, dass die Erlaubnis nicht erteilt bzw. zurückgenommen werden kann, wenn meine Angaben nicht der Wahrheit entsprechen.*