Anmeldeschluss 22.02.2024

Persönliche Angaben
ständiger Wohnsitz
vorheriger Wohnsitz (Nur ausfüllen, wenn Sie weniger als ein Jahr am derzeit gemeldeten Wohnsitz wohnen!)
eventuell: Zweiter Wohnsitz (Ort, Straße, Kreis, Land)

Ich erkläre, dass Versagungsgründe im Sinne des § 17 BJG (siehe Rückseite) nicht vorliegen.

habe ich am

auf das Konto der Kreiskasse Düren IBAN: DE 80 3955 0110 0000 3562 12, SWIFT-BIC:SDUEDE33xxx bei der Sparkasse Düren unter Angabe des Verwendungszweckes “Jägerprüfung 2024“ überwiesen.

HINWEIS - Datenschutz
§17 BJG -Versagung des Jagdscheines

(1)Der Jagdschein ist zu versagen
1. Personen, die noch nicht sechzehn Jahre alt sind;

2. Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie die erforderliche Zuverlässigkeit oder körperliche Eignung nicht besitzen;

3. Personen, denen der Jagdschein entzogen ist, während der Dauer der Entziehung oder einerSperre (§§ 18, 41 Abs. 2);

4. Personen, die keine ausreichende Jagdhaftpflichtversicherung (500.000 Euro für Personenschäden und 50.000,--Euro für Sachschäden) nachweisen; die Versicherung kann nur bei einem Versicherungsunternehmen mit Sitz in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder mit Niederlassung im Geltungsbereich dieses Gesetzes genommen werden; die Länder können den Abschlusseiner Gemeinschaftsversicherung ohne Beteiligungszwang zulassen.
Fehlen die Zuverlässigkeit oder die persönliche Eignung im Sinne der §§ 5 und 6 des Waffengesetzes, darf nur ein Jagdschein nach § 15 Abs. 7 erteilt werden.

(2) Der Jagdschein kann versagt werden
1.Personen, die noch nicht achtzehn Jahre alt sind;
2.Personen, die nicht Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes sind;
3.Personen, die nicht mindestens drei Jahre ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt ununterbrochen im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben;
4.Personen, die gegen die Grundsätze des § 1 Abs. 3 schwer oder wiederholt verstoßen haben.

(3) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
1.Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden;
2.mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig und sachgemäß umgehen und diese Gegenstände nichtsorgfältig verwahren werden;
3.Waffen oder Munition an Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewaltüber diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

 

(4) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht, die
1.a) wegen eines Verbrechens,
2.b) wegen  eines vorsätzlichen Vergehens, das eine der Annahmen im Sinne des Absatzes 3 Nr. 1bis 3 rechtfertigt,
c) wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen Munition oder Sprengstoff,
d) wegen einer fahrlässigen Straftat gegen jagdrechtliche, tierschutzrechtliche oder naturschutzrechtliche Vorschriften, das Waffengesetz, das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dasSprengstoffgesetz oder nach den im Land Berlin geltenden entsprechenden Vorschriften
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre nicht verstrichen sind; in die Frist wird die Zeit eingerechnet, die seit der Vollziehbarkeit des Widerrufs oder der Rücknahme eines Jagdscheines oder eines Waffenbesitzverbotes nach § 41 des Waffengesetzes wegen der Tat, die der letzten Verurteilung zugrunde liegt, verstrichen ist; in die Frist nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher der Beteiligte auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist,
2.wiederholt oder gröblich gegen eine in Nr. 1 Buchst. d genannte Vorschrift verstoßen hat,
3.geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind,
4.trunksüchtig, rauschmittelsüchtig, geisteskrank oder geistesschwach sind.

(5) Ist ein Verfahren nach Absatz 4 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde dieEntscheidung über den Antrag auf Erteilung des Jagdscheines bis zum rechtskräftigen Abschluss desVerfahrens aussetzen.Die Zeit der Aussetzung des Verfahrens ist in die Frist nach Absatz 4 Nr. 1 erster Halbsatz einzurechnen.

(6) Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 4 Nr. 4 oder die körperliche Eignung nach Absatz 1 Nr. 2 begründen, so kann die zuständige Behörde dem Beteiligten dieVorlage eines amts-oder fachärztlichen Zeugnisses über die geistige und körperliche Eignung aufgeben.