Für Empfängerinnen und Empfänger von Sozialhilfe oder Grundsicherungsleistungen werden neben den Regelleistungen auch Kosten der Unterkunft (Miete) übernommen, soweit diese angemessen sind.
Bei der Prüfung, ob die tatsächlichen Kosten der Unterkunft als angemessen anzusehen sind, werden die individuellen Verhältnisse berücksichtigt. Gleichwohl sind für die tägliche Praxis Richtwerte für den Regelfall festgelegt. Die Richtwerte ergeben sich jeweils aus dem Produkt der abstrakt angemessenen Wohnfläche und dem abstrakt angemessenen Quadratmeterpreis (sog. Produkttheorie).
Leistungsträger sind die job-com - Kommunales Jobcenter oder das Sozialamt.
Wie die Werte im Einzelnen ermittelt werden und weitere Hintergrundinformationen können Sie dem Konzept zur Ermittlung des Richtwerts entnehmen.
Die sozialhilferechtlich angemessenen Heizkosten werden nach Heizart, Wohnungs- und Gebäudegröße berechnet, sodass vorab keine Bezifferung erfolgen kann. Die Angemessenheit muss im Einzelfall überprüft werden.
Bei Fragen zur Übernahme von Mietkosten wenden Sie sich bitte an die Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner für die Gewährung von Sozialhilfe. Wenn Sie Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II erhalten, wenden Sie sich bitte an die job-com - Kommunales Jobcenter.